DWS Hauptversammlung 2025: Fragen rund um Rüstung und Geschlechtergerechtigkeit
Am 13. Juni 2025 kamen die Aktionäre des Vermögensverwalters DWS zur Hauptversammlung zusammen. Im Folgenden finden Sie unsere Fragen sowie die Antworten der DWS. Es wurden nicht alle unsere Fragen beantwortet.
„Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
sehr geehrter Vorstand und Aufsichtsrat,
mein Name ist Frederike Potts. Ich bin geschäftsführende Vorständin bei dem Verein Facing Finance und darf hier heute wegen der freundlichen Übertragung der Stimmrechte durch den Dachverband der kritischen Aktionärinnen und Aktionäre sprechen. Vielen Dank auch dafür.
Ich möchte heute vor allem zu zwei Themen sprechen bzw. Fragen stellen: der Geschlechtergerechtigkeit und zum Thema Rüstung bei ihren investierten Unternehmen.
Geschlechtergerechtigkeit ist kein „weiches Thema“, das man behandeln kann, wenn gerade Zeit dafür ist.
Sie ist ein harter Indikator für unternehmerische Verantwortung, wirtschaftlichen Erfolg und langfristige Stabilität. Studien zeigen immer wieder: Unternehmen mit einer hohen Geschlechterdiversität – insbesondere in Führungspositionen – sind erfolgreicher, innovativer und besser in der Lage, Risiken zu erkennen und zu managen.
Und so kann ich gleich mit einem Lob starten:
Seit letztem Jahr unterstützt die DWS Vorschläge, die fordern, dass Unternehmen, in die Sie investiert sind, Risiken für Menschenrechte, denen Menschen aufgrund ihres Geschlechts ausgesetzt sind, mindern zu müssen. Ebenfalls müssen sich die investierten Unternehmen seit letztem Jahr zu einer Null-Toleranz-Politik gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt am Arbeitsplatz, einschließlich verbaler, körperlicher und sexueller Belästigung verpflichten. Das ist erstmal sehr begrüßenswert.
Weniger erfreulich ist unserer Meinung nach, dass die DWS bei ihren Investitionsentscheidungen offenbar keine klaren Anforderungen an die Gleichstellung in den Unternehmen stellt. So wird weder eine explizit geschlechtersensible Null-Toleranz-Politik gegenüber Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf eingefordert, noch scheint die DWS darauf zu achten, dass Unternehmen aktiv eine gleichwertige Bezahlung zwischen den Geschlechtern managen. Auch die Unterstützung der UN Women’s Empowerment Principles der Vereinten Nationen bleibt bisher aus.
Meine Frage lautet daher:
Warum fordert die DWS von den Unternehmen, in die sie investiert, keine aktiven Maßnahmen zur Förderung von Lohngleichheit und zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Diskriminierung – und warum unterstützt sie nicht die Women’s Empowerment Principles der Vereinten Nationen? Plant die DWS, dies künftig zu ändern, und wenn ja: bis wann? Und wenn nein, warum nicht?
Und weiter: Wie stellt die DWS im eigenen Haus sicher, dass alle Geschlechter für gleichwertige Arbeit gleich bezahlt werden – und gibt es dazu transparente Berichte oder Zielvorgaben?
Die DWS hat in den letzten Jahren Fortschritte gemacht hat, was die Anforderungen an Geschlechterdiversität in Portfoliounternehmen betrifft. Während früher keinerlei Erwartungen formuliert wurden, wird heute zumindest in Europa und Nordamerika eine 30-prozentige Beteiligung von Frauen in Aufsichtsgremien erwartet – und bei unzureichender Diversität auch konsequent gegen einzelne Kandidaturen gestimmt. Das ist ebenfalls ein Schritt in die richtige Richtung.
Doch dieser Anspruch gilt nur eingeschränkt: In anderen Weltregionen – etwa Japan oder in Schwellenländern – sind die Erwartungen deutlich niedriger. Ein klarer, global einheitlicher Anspruch, etwa eine Mindestquote auf allen Führungsebenen – wie ihn internationale Standards fordern – fehlt bislang ebenso wie Transparenz über tatsächliche Fortschritte.
Daher meine Fragen hier:
Warum gelten die Erwartungen an Geschlechterdiversität in Portfoliounternehmen nur regional unterschiedlich? Plant die DWS, ihre Anforderungen in Richtung eines global konsistenten Mindeststandards zu entwickeln? Und wenn Nein, warum nicht? Und wie wird sichergestellt, dass Diversitätsziele nicht nur auf dem Papier stehen, sondern auch in allen Geschäftsfeldern aktiv verfolgt werden?
Antwort: Regionale Veränderungen der politischen und regulatorischen Rahmenbedingungen können einen Einfluss auf unsere Erwartungen haben, da sie einen materiellen Effekt auf die dort ansässigen Unternehmen haben können. Daher können regionale Standards notwendig sein. Die politischen und rechtlichen Entwicklungen in den USA haben es erforderlich gemacht, unsere Proxy Voting Policy der DBS Investment GmbH für amerikanische Unternehmen zu überprüfen. Da DEI-Programmen und Richtlinien zu wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken für US-Unternehmen führen können, fließen zum jetzigen Zeitpunkt Geschlecht und ethnische Zugehörigkeit nicht explizit in unsere Abstimmungsentscheidung für US-Unternehmen ein.
Zur Lieferkettenpolitik: Bislang scheint die DWS keine klaren Anforderungen an ihre Portfoliounternehmen zu stellen, in denen die Einhaltung von Geschlechtergerechtigkeit und Frauenrechten auch in Verträgen mit Zulieferern und Subunternehmen verankert wird. Dabei ist genau das zentral – denn viele Formen von Diskriminierung, Ausbeutung und Gewalt treffen Frauen besonders häufig in den frühen Gliedern globaler Lieferketten, etwa in der Textilindustrie, der Landwirtschaft oder im Rohstoffsektor.
Meine Frage an den Vorstand lautet daher:
Warum stellt die DWS bislang keine konkreten Anforderungen an Unternehmen, auch entlang ihrer Lieferkette den Schutz von Frauenrechten verbindlich abzusichern? Plant der Vorstand, diese Lücke künftig zu schließen? Wenn Nein, warum nicht?
Antwort: Unsere in Europa ansässigen und aktiv verwalteten Publikumsfonds sowie
unsere Extractors ETFs, die nach Artikel 8 oder 9 der Offenlegungsverordnung berichten, schließen unter anderem Unternehmen aus, bei denen Schwerwiegende Verstöße gegen international anerkannte Normen festgestellt werden. Dazu zählen etwa der UN Global Compact oder die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen oder die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation. Darüber hinaus behalten wir uns vor, bei Portfoliounternehmen, die gegen
international anerkannte Norman und Standards verstoßen oder bei denen es Hinweise darauf gibt, dass die Kontroversen nicht angemessen adressiert werden, gegen die Wiederwahl des Vorsitzenden des Verwaltungs- beziehungsweise Aufsichtsrat zu stimmen.
Nun kommen wir zu meinem zweiten Thema, über das ich heute sprechen möchte, dem Thema Rüstung, zu dem ich einige Fragen habe.
Die DWS hat Ende April nochmals klargestellt, dass die Artikel 8 aktiv gemanagten Fonds, die ESG oder vergleichbare Begriffe im Namen tragen und den ‚DWS ESG Investment Standard‘-Filter anwenden, nicht in Rüstungswerte investieren, solche die den „DWS Basic Exclusions“-Filter anwenden jedoch schon.
Vor dem Hintergrund möchte ich fragen: Wie viele der Art 8 Fonds der DWS nutzen den DWS ESG Investment Standard Filter, der Rüstung weiterhin ausschließt? Wie viele der Art 8 Fonds der DWS nutzen den DWS Basic Exclusions Filter, bei dem der Rüstungsausschluss entfernt wurde?
Außerdem möchte ich wissen: Wie viel Geld liegt aktuell in Art 8 Fonds, die künftig in Rüstung investieren dürfen? Wie viel Geld liegt aktuell in Art 8 Fonds, bei denen Rüstung ausgeschlossen bleibt?
Die DWS schrieb am 29.04.2025 außerdem, dass ZITAT ! „Investitionen in Hersteller von nach internationalen Konventionen kontroverser Waffen (beispielsweise Antipersonen-Minen, Streubomben, chemische und biologische Waffen)“ in Fonds mit dem DWS Basic Exclusions Filter ausgeschlossen bleiben. Ist diese Liste abschließend oder gibt es weitere kontroverse Waffen, die ausgeschlossen sind? Bleiben Hersteller von Brandbomben ausgeschlossen? Bleiben Hersteller von blindmachenden Laserwaffen ausgeschlossen? Bleiben Hersteller von weißem Phosphor ausgeschlossen?
Antwort: Fonds, die nach Artikel 8 oder Artikel 9 der Offenlegungsverordnung berichtenund ESG oder nachhaltig bezogene Begriffe im Namen tragen, schließen darüber hinaus Unternehmen aus, die an weiteren umstrittenen Waffen und Waffensystemen beteiligt sind, beinhaltet Nuklearwaffen, Waffen mit angereichertem Uran, Brandbomben mit weißem Phosphor, blindmachende Laserwaffen und Waffen mit nicht entdeckbarer Splittermunition. Die beiden letztgenannten Waffen wurden mit derjüngsten Anpassung des
ESG-Filters in den entsprechenden Verkaufsprospekten aufgenommen.
Nach den jüngsten Anpassungen können Fonds mit dem DWS Basic Exclusions Filter nicht nur in konventionelle Waffen investieren, sondern auch in Nuklearwaffen und in Waffen aus abgereichertem Uran. Was hat die DWS dazu bewogen jetzt in diese kontroversen Waffen zu investieren? Was hat sich geändert, dass die DWS Hersteller von abgereichertem Uran jetzt anders beurteilt?
Antwort: Im Zuge der geopolitischen Entwicklung haben sich die Erwartungen an die Finanzindustrie hinsichtlich der Finanzierung des Verteidigungssektors
Verändert. In diesem Zusammenhang folgen wir der Einordnung der EU-Kommission und erkennen die Beiträge des Verteidigungssektors zur Widerstandsfähigkeit, Sicherheit und zum Frieden an. Im Einklang mit dem
ESG Zielmarktkonzept in Deutschland haben wir daher die in Europa ansässigen und aktiv verwalteten Publikumsfonds, die nach Artikel 8 der Offenlegungsverordnung berichten und den DWS Basic Exclusions Filter anwenden, für Investitionen in Rüstungswerte geöffnet.
Kontroverse Waffen im Sinne internationaler Konventionen bezogen auf Antipersonenminen, Streumunition, biologische und chemische Waffen werden für Fonds, die den DWS Basic Exclusions Filter anwenden, weiterhin ausgeschlossen.
Gab es vor der Entscheidung, künftig Rüstung in Art 8 Fonds mit DWS Basic Exclusions Filter aufzunehmen, eine Umfrage unter Kunden, Investoren oder anderen Stakeholdern? Glaubt die DWS, dass die Mehrheit der Investoren dieser Art 8 Fonds zufrieden ist mit dieser Richtungsänderung? Wie sind die Reaktionen der Investoren und Kunden auf die Richtungsänderung ausgefallen? Gab es Kritik und wenn ja, welche?
Antwort: Wir sind stets bestrebt, im besten Interesse unserer Kunden zu handeln. Im Rahmen dessen wollen wir Investitionslösungen anbieten, die den Bedürfnissen unserer Kunden, Investoren und Vertriebspartnern
entsprechen. In Bezug auf Investitionen in den Verteidigungssektor haben wir uns über den Bundesverband Investment und Assetmanagement an den Diskussionen zur Anpassung des ESG-Zielmarktkonzeptes in Deutschland beteiligt. Zudem basierte unsere Entscheidung auf der veränderten geopolitischen Situation und dem Ziel, ein breites Produktangebot für unterschiedliche
Kundenpräferenzen bereitzustellen.
Für Fonds, die ESG oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe im Namen tragen, sehen wir die Rolle des Verteidigungssektors weiterhin differenziert und schließen Investitionen in Rüstungswerte nach wie vor aus.
Welche Rolle hat die finanzielle Performance von Rüstungsaktien seit 2022 gespielt bei der Entscheidung den Rüstungsausschluss im „DWS Basic Exclusions Filter“ zu streichen? Welche Rolle hat die Befürchtung von Fondsmanagern von Art 8 Fonds gespielt, sie könnten ohne Rüstungsaktien ihre Benchmark unterperformen?
Antwort: Bei der Entscheidung zur Anpassung unseres DWS Basic Exclusions Filters haben wir sowohl den veränderten gesellschaftlichen Konsens in Bezug auf die Rüstungsindustrie, die zunehmend konkreter werdenden regulatorischen Vorgaben im Nachhaltigkeitskontext, als auch die damit verbundenen Anpassungen des ESG-Zielmarktkonzepts in Deutschland berücksichtigt.
Die DWS hat bislang keinerlei Kriterien gegen Rüstungsexporte an kriegführende und menschenrechtsverletzende Regime verfasst. Europäische Rüstungsfirmen rüsten nicht nur die EU-Armeen auf, sondern exportieren auch Waffen für völkerrechtswidrige Kriege in Libyen, Syrien, Jemen, Sudan, Gaza, Myanmar, Karabach, etc. Somit können Firmen, die völkerrechtswidrige Angriffskriege mit Waffenlieferungen unterstützen, künftig Teil von Artikel 8 Fonds der DWS sein.
Plant die DWS zumindest für alle Artikel 8 Fonds einen Ausschluss von Firmen, die Waffen an Parteien liefern, die völkerrechtswidrige Kriege in Libyen, Syrien, Jemen, Sudan, Gaza, Ukraine, Myanmar und Karabach führen? (Die Parteien, die diese völkerrechtswidrigen Kriege führen, sind u.a. die Armeen der Staaten Saudi-Arabien, VAE, Ägypten, Türkei, Iran, Israel, Russland, Myanmar, Aserbaidschan).
Plant die DWS zumindest für alle Artikel 8 Fonds einen Ausschluss von Firmen, die an korrupten Rüstungsdeals beteiligt sind? (In den letzten Jahren waren das u.a. Hensoldt, RTX, Leonardo, Thales, BAE Systems, Lockheed Martin, Thyssenkrupp, Airbus, General Dynamics).
Antwort: Die derzeit gültigen Ausschlusskriterien für Rüstungsunternehmen finden Sie in der jeweiligen produktspezifischen Anlagepolitik. Wir planen derzeit keine weiteren Einschränkungen für Rüstungsunternehmen in unseren Fonds, die nach Artikel 8 der Offenlegungsverordnung berichten.
Die DWS begründet die geänderte Richtlinie unter anderem mit der Notwendigkeit, die Armeen demokratischer europäischer Staaten auszurüsten. Sind der DWS börsennotierte Rüstungsfirmen bekannt, die ausschließlich für die Sicherheitskräfte von demokratischen Staaten produzieren und keine Waffen an kriegführende und menschenrechtsverletzende Regime liefern? Falls ja, welche?
Antwort: Als Messgröße zur Identifizierung von Rüstungsunternehmen verwenden wir Umsatzgrenzen, die mit diesen Güternerzielt werden. Diese berücksichtigen
nicht explizit eine Produktion für demokratische Staaten oder eine Lieferung
von Waffen an kriegsführende Regimes. Die Datengrundlage unserer Ausschlusskriterien sowie die zugrunde liegende Prozesse können Sie in den vorvertraglichen Dokumenten des jeweiligen Anlageprodukts entnehmen.
Und nun komme ich auch zu meiner letzten Frage:
Plant die DWS sich künftig mit all ihren Fonds im Rahmen von Shareholder Engagement als aktiver Aktionär bei Rüstungsfirmen dafür einzusetzen, dass diese keine Waffen an kriegführende und menschenrechtsverletzende Regime liefern? Plant die DWS auf Hauptversammlungen von Rüstungsfirmen gegen Vorstand und Aufsichtsrat zu stimmen, wenn diese Firmen Waffen an kriegführende und menschenrechtsverletzende Regime liefern? Und wenn Nein, warum nicht?
Antwort: Im Rahmen unserer Stewardship-Aktivitäten konzentrieren wir uns grundsätzlich auf Themen, die unserer Ansicht nach wesentlich zu der Fähigkeit eines Portfoliounternehmens beitragen, langfristig Wert zu schaffen. Dabei ist der Schutz von Menschenrechten ein wichtiger Faktor. Wir erwarten daher von Unternehmen, dass sie Prozesse implementieren, um Verstöße gegen Menschenrechte zu identifizieren, zu berichten und zu
vermeiden. Diese Erwartung gilt auch für Rüstungsunternehmen.
Bei Portfoliounternehmen, die gegen international anerkannte Normen und
Standards verstoßen, behalten wir uns vor, gegen die Wiederwahl des Vorsitzenden des Verwaltungs- beziehungsweise Aufsichtsrats zu stimmen. Für weitere Details sehen Sie hierzu in der Corporate Governance und Proxy Voting Policy der DBS Investment GmbH, die auf unserer Website öffentlich zugänglich ist.
Vielen Dank, ich freue mich auf ihre Antworten auf meine Fragen.